Statuten - Theaterverein Liesberg

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Statuten

Mitglieder
Statuten Theaterverein Liesberg

Art. 1.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Theaterverein Liesberg
besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liesberg.

Art. 2.
2. Zweck
Der Verein bezweckt durch Aufführungen von Laien - Theaterstücken das kulturelle Leben in Liesberg und Umgebung zu fördern zu bereichern.

Art. 3.
3. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen mit:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Passivmitgliedern

Art. 4.
Als Aktivmitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder können nach 20 Jahren Aktivmitgliedschaft, durch den Vorstand ernannt werden. Oder Personen die sich durch besondere Verdienste eingesetzt haben.
Als Passivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechtes aufgenommen werden.

Art. 5.
a) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, mit nachträglicher Bestätigung durch die Jahresversammlung.
b) Die Aufnahme von Ehrenmitglieder erfolgt durch den Vorstand, mit nachträglicher Bestätigung durch die Jahresversammlung.

Art. 6.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres
b) durch Ausschluss, der durch die Jahresversammlung jederzeit gegenüber Mitgliedern verfügt werden, welche den Interessen des Vereins entgegenarbeiten oder den Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen.
c) dem ausscheidenden Mitglied oder den Rechtsnachfolgern stehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 7
4. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahresversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8.
a) Die Jahresversammlung
Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unübertragbare Befugnisse:

1. Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
2. Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren
3. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. Ausschluss von Mitgliedern
5. Festsetzung von eventuellen Mitgliedsbeiträgen
6. Aufstellung von Richtlinien für die Vereinstätigkeit
7. Beschlussfassung über alle Fragen, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, sowie über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder
8. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins und die Verwendung des Liquidationsüberschusses

Art. 9.
Die Jahresversammlung findet im Frühjahr statt. Das Geschäftsjahr endet mit der Jahresversammlung. Ausserordentliche Versammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Die Einberufung der Jahresversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

Art. 10.
Die Jahresversammlung ist beschlussfähig, sofern 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Zur Teilnahme an der Jahresversammlung ist jedes Aktiv-Mitglied verpflichtet.

Art. 11.
b) Vorstand
Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ des Vereins. Er hat die Geschäfte mit aller Sorgfalt zu leiten und den Vereinszweck mit besten Kräften zu fördern. Er vertritt den Verein gegen aussen.
Der Vorstand muss den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung erstellen und die Vorbereitung und Festsetzung aller Anträge an die Jahresversammlung ausführen. Dem Vorstand steht es zu, die unterschriftsberechtigten Personen und einen Vertreter zu benennen.
Der Vorstand muss das Jahresprogramm ausarbeiten und der Jahresversammlung vorstellen.

Art. 12.
Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen! Die Ausscheidung aus  dem Vorstand kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen, falls keine besonderen Gründe vorliegen.

Art. 13
Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

Art. 14.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmgleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Art. 15.
c) Rechnungsrevisoren
Die Jahresversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Die Revisoren haben jeweils vor der Jahresversammlung die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Bericht zu erstellen.

Art. 16.
5. Allgemeine Bestimmungen
Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) Subventionen, Darlehen und freiwillige Zuwendungen
b) das Kapital und der Ertrag des Vereinsvermögens
c) der Reinerlös von öffentlichen Veranstaltungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.

Art. 17.
Das Vereinsjahr beginnt mit der Jahresversammlung.


Art. 18.
6. Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Jahresversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.
Das nach der Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vereinsvermögen, wird einem von der Jahresversammlung bestimmten Zweck zugeführt. Eine Verteilung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 19.
7. Bekanntmachungen
Der Vorstand bestimmt, welche Bekanntmachungen veröffentlicht werden sollen und wo. Mitteilungen an Vereinsmitglieder erfolgen schriftlich oder mündlich.

Art. 20.
Die vorstehenden Statuten traten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 11. Februar 1978 in Kraft. Die Änderungen wurden durch die Jahresversammlung vom 29. März 2003 genehmigt und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 11. Februar 1978.


Teaterverein Liesberg
der Präsident                                 die Sekretärin


Daniel Haussener                         Denise Steiner



Liesberg, im März 2003

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